SPONSORING & STEUERBEFREIUNG

Firmensponsoring

&

Steuerfreiheit*


Steuerbefreiung durch den Erwerb von Kunstwerken


Es bringt Kunst in Ihr Unternehmen und senkt gleichzeitig die Steuern. Dies ist eine Gelegenheit, das Vergnügen eines Erwerbs mit einer Steuerbefreiungsoperation zu verbinden.


„Heute Patron zu sein, für ein Unternehmen oder einen Unternehmer, bedeutet, sich für den Mut zu entscheiden, eine tiefgreifende Transformation der Gesellschaft herbeizuführen, sich zu entscheiden, die Menschen in eine Dynamik einzubeziehen, die Sinn und Zukunft bringt und die sie umgibt ; es bedeutet, sich einem Ansatz zu verpflichten, der Wert für den Gönner schafft und gleichzeitig zum Allgemeininteresse beiträgt.“

Ankäufe von Kunstwerken, die steuerlichen Vorteile im Detail


Ein Steuerabzug für 5 Jahre


Wenn Ihr Unternehmen ein Originalwerk des Künstlers erwirbt, können Sie es von Ihrem steuerpflichtigen Ergebnis in gleichwertigen Bruchteilen abziehen, und zwar ab dem ersten Anschaffungsjahr, dann während der folgenden vier, und dies innerhalb der Grenze von 5 ‰ des Zahlengeschäfts .


Die Bedingungen für den Abzug des Kaufs eines Werks von Ihrem Ergebnis


Um den Kauf eines Kunstwerks von Ihrem Ergebnis abziehen zu können, muss dieses Werk:
– Von einem lebenden Künstler erworben.
– Direkt vom Künstler oder über einen Vermittler auf dem Kunstmarkt (Galerien, Kunsthändler, öffentliche Auktionen etc.) erworben.


Dann müssen Sie:

– Stellen Sie die Arbeit 5 Jahre lang an einem Ort aus, der der Öffentlichkeit oder den Mitarbeitern des Unternehmens zugänglich ist: Gebäudehalle, Wartezimmer, ausgenommen Ihre Büros.
– die Arbeit kostenlos ausstellen.
– das Kunstwerk als Vermögenswert in der Bilanz erfassen.

Über den einfachen Steuervorteil hinaus ist der Kauf eines Kunstwerks durch das Unternehmen ein hervorragendes Kommunikationsmittel.

Tipps :
– Einweihung während der Installation der Arbeit in Ihren Räumlichkeiten.
– Einladung Ihrer privilegierten Kunden,
– Unterstützung für Künstler auf Ihren üblichen Medien: Website, Newsletter oder Broschüre.
– Einkaufsgemeinschaft mit mehreren Sponsoren.
Ein lohnender Ansatz für Ihr Unternehmen ermöglicht es Ihnen, Beziehungen zu Ihren Interessenten und Partnern aufzubauens.


Begünstigte Unternehmen :
– Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen
Bsp.: Aktiengesellschaft, vereinfachte Aktiengesellschaft


– einkommensteuerpflichtige Unternehmen
Bsp.: Offene Gesellschaft


So registrieren Sie die Arbeit in den Konten des Unternehmens ?

Kunstgegenstände werden mit ihren Einstandspreisen im Anlagevermögen unter „Sonstige Sachanlagen“ (Konto 2184) aktiviert.
Rechnungs- und Abzugsgrundlage ist der Selbstkostenpreis der Arbeit, d.h.:

- Der Kaufpreis

– Nebenkosten: Einfuhrzoll, Umsatzsteuer und vom Unternehmen nicht erstattungsfähige Steuern, Transportkosten etc.


Beachten Sie, dass an Vermittler gezahlte Provisionen von der Steuerabzugsgrundlage ausgenommen sind. Sie werden als Aufwand erfasst und sind daher sofort abzugsfähig.


So machen Sie den Steuerabzug ?

Der Anschaffungspreis des Kunstwerks kann vom steuerbaren Einkommen für das Anschaffungsjahr und die folgenden 4 Jahre zu gleichen Teilen (jeweils 1/5) außerbuchhaft abgesetzt werden.


Grundlage für den Abzug ist der dem Neuwert entsprechende Selbstkostenpreis des Werkes (dh dessen Anschaffungspreis zuzüglich etwaiger Nebenkosten und abzüglich erstattungsfähiger Umsatzsteuer).


Die während des Erwerbs entstandenen Kosten, die nicht im Selbstkostenpreis enthalten sind (insbesondere an Vermittler gezahlte Provisionen), sind von der Abzugsgrundlage ausgenommen; sie sind sofort abzugsfähig.


Der so für jedes Geschäftsjahr vorgenommene Abzug ist nach oben begrenzt:
Sie darf die Grenze von 5‰ (Promille) des Umsatzes ohne Steuern, abzüglich der im Rahmen des Sponsorings geleisteten Gesamtzahlungen nicht überschreiten.
Kann der Bruchteil des Anschaffungspreises für ein Jahr nicht vollständig abgezogen werden, kann der nicht verbrauchte Überschuss nicht auf ein Folgejahr abgezogen werden.


Bei körperschaftsteuerpflichtigen (IS) bzw. einkommensteuerpflichtigen Gesellschaften nach BIC sind die Beträge vom Ergebnis des Geschäftsjahres abzuziehen:

• in Tabelle Nr. 2058-A (Cerfa Nr. 10951), Zeile XG, wenn das Unternehmen unter das normale Realregime fällt

• auf Tabelle Nr. 2033-B (Cerfa Nr. 10957), wenn sie unter das vereinfachte Steuersystem gestellt werden.


Dieser Abzug hat den Charakter einer Managemententscheidung, d. h. jeder Abzug, der von der Gesellschaft ein Jahr lang nicht vorgenommen wurde, ist definitiv verloren.
Das Unternehmen muss einen Betrag in Höhe des Abzugs auf einem Sonderrücklagenkonto verbuchen, das auf der Passivseite der Bilanz erscheint.

Dieser Betrag muss außerbuchhalterisch in das steuerbare Ergebnis reintegriert werden bei:


• Auftragsänderung (das Werk wird nicht mehr öffentlich ausgestellt)


• Übertragung der Arbeit (das Eigentum verlässt das Anlagevermögen)


• Abzug vom Reservekonto (der Abzug aller oder eines Teils der dem Sonderreservekonto zugewiesenen Beträge führt zu einer Wiedereingliederung der entnommenen Beträge in die zum ordentlichen Steuersatz zu versteuernden Gewinne).


Das Unternehmen kann eine Rückstellung für Abschreibungen bilden, wenn die Abschreibung der Arbeit den Betrag der bereits vorgenommenen Abzüge übersteigt.

Beachtung :


Das Abzugssystem erfordert die Möglichkeit, den abzugsfähigen Kaufpreis auf einem speziellen Rücklagenkonto auf der Passivseite der Unternehmensbilanz zu erfassen, wodurch einzelne Unternehmer, die der BNC-Kategorie unterliegen, hauptsächlich die freien Berufe, die nicht dazu berechtigt sind, effektiv ausgeschlossen werden ein solches Konto auf der Passivseite ihrer Bilanz anlegen.


*Informationen datiert 2017

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